Stadionordnung
1. Geltungsbereich
Diese Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit auf dem Veranstaltungsgelände der Chiemgau Arena einschließlich der dazu gehörenden Zu- und Abgänge sowie den Parkplatzflächen.
2. Zugangskontrolle
Der Zugang zu den jeweiligen Veranstaltungen wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte oder sonstigen Zugangsberechtigung gewährt. Besuchern mit einer ermäßigten Eintrittskarte wird der Zutritt nur unter Vorlage des die Ermäßigung begründenden Nachweises gestattet. Eintrittskarten sowie die Nachweise für die Inanspruchnahme einer Ermäßigung sind bei der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eintrittskarten und sonstige Zugangsberechtigungen sind auch nach Zutritt zur Veranstaltung auf Anfordern jederzeit vorzuzeigen.
3. Mitführen verbotener Gegenstände
Jeder Besucher ist verpflichtet, sich beim Einlass zu der Veranstaltung durch den Ordnungsdienst auf das Mitführen von Gegenständen, die nicht in den Veranstaltungsbereich mitgenommen werden dürfen, durch Abtasten der Bekleidung bzw. durch Benutzen eines Metalldetektors (oder anderer technischer Hilfsmittel) untersuchen zu lassen. Auf Anordnung ist dem Ordnungsdienst die Einsichtnahme in mitgeführte Behältnisse (Taschen, Rucksäcke etc.) zu gewähren.
Folgende Gegenstände dürfen in den Veranstaltungsbereich nicht mitgenommen werden:
- Alkoholische Getränke oder Drogen jeder Art
- Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können bzw. zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet sind
- Glasbehälter, Dosen, Flaschen, Krüge sowie sonstige Gegenstände, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
- pyrotechnische Gegenstände, Gegenstände, die durch ihre leichte Brennbarkeit eine Gefährdung darstellen können, Fackeln, Waffen jeder Art
- sperrige Gegenstände wie Klappstühle, Stockschirme, Kinderwägen oder Schlitten
- Tiere, insbesondere Hunde
- Lärminstrumente wie z.B. Fanfaren,
- Gegenstände jeder Art (Bekleidung, Fahnen etc) mit rassistischem, fremdenfeindlichem oder Gewalt verherrlichendem Inhalt
4. Verbot kommerzieller Werbung
Jede Werbung zu kommerziellen/gewerblichen Zwecken während der Veranstaltungen ist den Besuchern ohne ausdrückliche Gestattung des Veranstalters verboten. Des Gleichen ist es untersagt, Foto-, Film-, oder Tonbandaufnahmen zum Zwecke der kommerziellen/gewerblichen Nutzung zu machen und/oder diese Aufnahmen zu verwerten.
Der Inhaber der Eintrittskarte willigt ohne Vergütung durch den Veranstalter darin ein, im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen des Inhabers zu erstellen, zu vervielfältigen und für audiovisuellen Medien zu benutzen.
Diese Einwilligung erfolgt zeitlich und räumlich unbegrenzt.
5. Hausrecht, Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände, Anweisungen und Folgepflicht
Die Gemeinde Ruhpolding als Veranstalter übt während der Veranstaltung in der Chiemgau- Arena das Hausrecht aus. Jeder Besucher einer Veranstaltung hat sich auf dem Veranstaltungsgelände so zu verhalten, dass andere Personen oder fremde Sachwerte nicht geschädigt, gefährdet oder andere Personen – sofern nicht nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist jeder Besucher verpflichtet, den hierzu erforderlichen Anweisungen des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr oder der für den Veranstalter tätigen Ordnungskräften Folge zu leisten.
6. Rollstuhlfahrerplätze
Wir bitten zu beachten, dass aus Sicherheitsgründen für jede Veranstaltung nur begrenzt Rollstuhlfahrerplätze in der Chiemgau Arena im Tribünenbereich und an der Strecke zur Verfügung stehen.
7. Zutrittsverbot/Stadionverweis
Personen
- die offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
oder
- Personen, die sich gewalttätig verhalten bzw. den konkreten Verdacht eines solchen Verhaltens begründen,
kann der Veranstalter bzw. die hierzu von diesem befugten Personen, soweit dies zum Schutz von Sachwerten bzw. des Lebens, Körpers oder der Gesundheit anderer Personen erforderlich ist, ohne Erstattung des Eintrittspreises den Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigern oder des Veranstaltungsgeländes verweisen.